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BGBl. I Nr. 98/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2023× zu JGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 16 § 0↗RIS↗
§ 17bgeändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 223/2022Überschrift; Abs 1
vorgesehen ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 223/2022 (kundgemacht am 30.12.2022) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 98/2023 (kundgemacht am 20.07.2023) § 17b↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 98/2023 § 17b↗RIS↗
Dauer Prüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
§ 17b.
(1) Die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünfzehn Jahre dauern. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünf Jahre dauern, wenn die Unterbringung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres erfolgte.
(2) Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.