BGBl. I Nr. 99/2023
Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1; Abs 3
Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen
§ 11.
(1) Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 720 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 6)
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
(3) Die Verfolgung findet Der Täter ist nur auf Verlangen mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten statt zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.
Anmerkung
… 4 unveränderte Absätze
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