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BGBl. I Nr. 99/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 3 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 23.11.1984 – 31.08.2023 · idF BGBl. Nr. 448/1984 · danach: BGBl. I Nr. 99/2023 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 99/2023 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 720 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 7)
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
(3) Die Verfolgung findet Der Täter ist nur auf Verlangen mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten statt zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.
Anmerkung
… 4 unveränderte Absätze
1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.
Schlagworte
Privatanklage