BGBl. I Nr. 99/2023
Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1; Abs 3
§ 12.
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 720 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 7)
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
(3) Die Verfolgung findet Der Täter ist nur auf Verlangen mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten statt zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.
Anmerkung
… 4 unveränderte Absätze
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