BGBl. II Nr. 114/2024
5. Novelle zur FSG-VBV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (5. Novelle zur FSG-VBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7.
(1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (AusbildnerAnlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) durchführen: KDV 1967 absolviert haben.
(2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen: Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.