Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 114/2024

kundgemacht 06.05.2024 RIS↗
5. Novelle zur FSG-VBV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B geändert wird (5. Novelle zur FSG-VBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2024× zu FSG-VBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV) 4 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 21.12.2002 – 06.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 496/2002 · danach: BGBl. II Nr. 114/2024 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 07.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 114/2024 § 7↗RIS↗
Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7.
(1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (AusbildnerAnlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) durchführen: KDV 1967 absolviert haben.
1. Fahrschullehrer im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) BGBl. II Nr. 357/2002,
2. sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und
b) die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder
3. Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
b) die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.
(2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen: Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.
1. die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
2. die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und
3. Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.
(3) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.