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§ 7 FSG-VBV

Fassungen
21.12.2002 bis 06.05.2024 — BGBl. II Nr. 496/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute07.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 114/2024
§ 721.12.200206.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 496/2002
§ 720.01.200120.12.2002 § → § BGBl. II Nr. 52/2001
§ 701.03.199919.01.2001 BGBl. II Nr. 54/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.12.2002BGBl. II Nr. 496/2002

Außerkrafttretensdatum

06.05.2024danach: BGBl. II Nr. 114/2024

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen (Ausbildner) durchführen:
    1. Ziffer eins
      Fahrschullehrer im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Litera a
        eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und
      2. Litera b
        die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder
    3. Ziffer 3
      Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Litera a
        eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
      2. Litera b
        die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Ziffer 2, Litera b,
  2. Absatz 2,Die besondere Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.
  3. Absatz 3,Die besondere Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat durch Psychologen gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40038070