Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene
Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen (Ausbildner) durchführen:
Fahrschullehrer im Sinne des § 29a Abs. 5 zweiter Satz KDV 1967,Fahrschullehrer im Sinne des Paragraph 29 a, Absatz 5, zweiter Satz KDV 1967,
sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und
die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Ziffer 2, Litera b,
(2)Absatz 2,Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen:Die besondere Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat insbesondere zu umfassen:
die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und
Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.
(3)Absatz 3,Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.Die besondere Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat durch Psychologen gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40016230