die rechtswissenschaftliche Verwendungsgruppe A1 / Entlohnungsgruppe v1 (Anlage 1);
BGBl. II Nr. 115/2024
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Dies ist die Grundausbildung für
- Ziffer eins
- Ziffer 2die sonstige wissenschaftliche Verwendungsgruppe A1 / Entlohnungsgruppe v1 sowie für die RIVIT-Gruppen 1, 2 und 3 (Anlage 2);
- Ziffer 3die Verwendungsgruppe A2 / Entlohnungsgruppe v2 sowie für die RIVIT-Gruppen 4, 5 und 6 (Anlage 3);
- Ziffer 4die Verwendungsgruppen A3 und A4 / Entlohnungsgruppen v3 und v4 sowie für die RIVIT-Gruppen 7 und 8 (Anlage 4).