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BGBl. II Nr. 115/2024

kundgemacht 07.05.2024 RIS↗
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI)
Kundmachung BGBl. II Nr. 115/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 08.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 115/2024 § 11↗RIS↗

Anrechnungsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der oder des Bediensteten können nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 auch anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrung oder selbständige Arbeiten nach Anhörung der SIAK angerechnet werden. Anrechenbar sind grundsätzlich nur solche Leistungen, die innerhalb von zehn Jahren vor Beginn des betreffenden Grundausbildungslehrgangs abgeschlossen wurden.