Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundausbildungen für den polizeiärztlichen Dienst gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2019,, sowie für die Verwendung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, Grenzkontrollgesetz gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2019,, weiterhin anzuwenden.
BGBl. II Nr. 115/2024
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz 2,Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
- Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
- Absatz 4,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.