Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 122/2024

kundgemacht 16.05.2024 RIS↗
Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2024× zu TWV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Trinkwasserverordnung (TWV) 18 § 0↗RIS↗
§ 2geändertZ 8, Z 9 (neu), Z 10 (neu)
in Kraft 16.02.2024 – 16.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 57/2024 · danach: BGBl. II Nr. 122/2024 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 17.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 122/2024 § 2↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Definitionen
§ 2.
Gemäß dieser Verordnung ist
1. „Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;
2. „Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);
3. „Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
4. „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
5. „Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;
6. „Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
7. „Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
8. „Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten.;
9. „Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
10. „Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.