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§ 2 TWV

Fassungen
16.02.2024 bis 16.05.2024 — BGBl. II Nr. 57/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute17.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 122/2024
§ 216.02.202416.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 57/2024
§ 207.07.200615.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 254/2006
§ 201.09.200106.07.2006 BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.02.2024BGBl. II Nr. 57/2024

Außerkrafttretensdatum

16.05.2024danach: BGBl. II Nr. 122/2024

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Definitionen

Paragraph 2,

Gemäß dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, LMSVG;
  2. Ziffer 2
    „Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (Paragraph 24, LMSVG);
  3. Ziffer 3
    „Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
  4. Ziffer 4
    „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
  5. Ziffer 5
    „Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, LMSVG;
  6. Ziffer 6
    „Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
  7. Ziffer 7
    „Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
  8. Ziffer 8
    „Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten.

Im RIS seit

16.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40260360