Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Definitionen
§ 2.Paragraph 2,
Gemäß dieser Verordnung ist
„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;„Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, LMSVG;
„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);„Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (Paragraph 24, LMSVG);
„Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
„Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
„Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;„Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, LMSVG;
„Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
„Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
„Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
„Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
„Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262033