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§ 2 TWV

Fassungen
ab 17.05.2024 — BGBl. II Nr. 122/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute17.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 122/2024
§ 216.02.202416.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 57/2024
§ 207.07.200615.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 254/2006
§ 201.09.200106.07.2006 BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.05.2024BGBl. II Nr. 122/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Definitionen

Paragraph 2,

Gemäß dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, LMSVG;
  2. Ziffer 2
    „Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (Paragraph 24, LMSVG);
  3. Ziffer 3
    „Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
  4. Ziffer 4
    „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
  5. Ziffer 5
    „Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, LMSVG;
  6. Ziffer 6
    „Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
  7. Ziffer 7
    „Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
  8. Ziffer 8
    „Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
  9. Ziffer 9
    „Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
  10. Ziffer 10
    „Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.

Im RIS seit

16.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40262033