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BGBl. II Nr. 122/2024

kundgemacht 16.05.2024 RIS↗
Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2024× zu TWV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Trinkwasserverordnung (TWV) 18 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.09.2001 – 16.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 304/2001 · danach: BGBl. II Nr. 122/2024 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 17.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 122/2024 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.
(2) Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
(3) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.