Rechtstracker.at

§ 9 TWV

Fassungen
01.09.2001 bis 16.05.2024 — BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute17.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 122/2024
§ 901.09.200116.05.2024 BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 304/2001

Außerkrafttretensdatum

16.05.2024danach: BGBl. II Nr. 122/2024

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.
  2. Absatz 2,Absatz eins, darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40021626