Rechtstracker.at

§ 9 TWV

Fassungen
ab 17.05.2024 — BGBl. II Nr. 122/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute17.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 122/2024
§ 901.09.200116.05.2024 BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.05.2024BGBl. II Nr. 122/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.
  2. Absatz 2,Absatz eins, darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
  3. Absatz 3,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.

Im RIS seit

16.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40262037