Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.Die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.
(2)Absatz 2,Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.Absatz eins, darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
(3)Absatz 3,Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.Die Erteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 8, ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262037