Rechtstracker.at

§ 8 TWV

Fassungen
ab 16.02.2024 — BGBl. II Nr. 57/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute16.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 57/2024
§ 801.01.201815.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 362/2017
§ 813.06.200731.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 121/2007
§ 807.07.200612.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 254/2006
§ 801.09.200106.07.2006 BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.02.2024BGBl. II Nr. 57/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Eine solche Ausnahme darf nur gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um ein neues Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis einer neuen Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorliegt oder neu untersuchte oder neu nachgewiesene Parameter vorliegen; oder
    3. Ziffer 3
      ein unvorhergesehenes und außergewöhnliches Ereignis in einem bestehenden Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch eintritt, das zu zeitlich begrenzten Überschreitungen der Parameterwerte führen kann.
    Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Absatz 5, vorzulegen.
  2. Absatz 2,Bescheide gemäß Absatz eins, sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Absatz 2,) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.
  4. Absatz 4,Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können.
  5. Absatz 5,Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Absatz eins, vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Grund für die Abweichung;
    2. Ziffer 2
      betreffender Parameter;
    3. Ziffer 3
      frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse;
    4. Ziffer 4
      für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;
    5. Ziffer 5
      geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich gelieferte Wassermenge pro Tag;
    6. Ziffer 6
      betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung betroffen sind oder nicht;
    7. Ziffer 7
      Überwachungsprogramm;
    8. Ziffer 8
      Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden, mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen;
    9. Ziffer 9
      erforderliche Dauer der Abweichung.
  6. Absatz 6,Die in Absatz 5, genannten Informationen sind von der zuständigen Behörde einmal jährlich im Rahmen der Übermittlung der Berichte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, LMSVG an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterzuleiten.
  7. Absatz 7,Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Absatz eins, überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte - insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - erzielt worden sind.
  8. Absatz 8,Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Absatz 7, zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte – insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen – eingehalten werden können, so kann sie in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Absatz 2, bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Absatz 5, vorzulegen.
  9. Absatz 9,Die in Absatz 5, genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Absatz 8, von der zuständigen Behörde nach Abschluss des Verfahrens an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterzuleiten.

Im RIS seit

16.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40260365