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§ 8 TWV

Fassungen
01.09.2001 bis 06.07.2006 — BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute16.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 57/2024
§ 801.01.201815.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 362/2017
§ 813.06.200731.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 121/2007
§ 807.07.200612.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 254/2006
§ 801.09.200106.07.2006 BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 304/2001

Außerkrafttretensdatum

06.07.2006danach: BGBl. II Nr. 254/2006

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 8, (1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges römisch eins Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Absatz 5, vorzulegen.

  1. Absatz 2,Bescheide gemäß Absatz eins, sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 3,Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Absatz 2,) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.
  3. Absatz 4,Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können.
  4. Absatz 5,Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Absatz eins, vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Grund für die Abweichung;
    2. Ziffer 2
      betreffender Parameter;
    3. Ziffer 3
      frühere einschlägige Untersuchungsergebnisse;
    4. Ziffer 4
      für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;
    5. Ziffer 5
      geographisches Gebiet (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage) und durchschnittlich gelieferte Wassermenge pro Tag;
    6. Ziffer 6
      betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob Lebensmittelbetriebe mit überregionaler Bedeutung betroffen sind oder nicht;
    7. Ziffer 7
      Überwachungsprogramm;
    8. Ziffer 8
      Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Einhaltung der Parameterwerte ergriffen werden, mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung der Maßnahmen;
    9. Ziffer 9
      erforderliche Dauer der Abweichung.
  5. Absatz 6,Betrifft ein Bescheid gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      eine Wasserversorgungsanlage, die > 1 000 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 2) liefert, sind die in Absatz 5, genannten Informationen von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten;
    2. Ziffer 2
      eine Wasserversorgungsanlage, die <= 1 000 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 2) liefert, sind die in Absatz 5, genannten Informationen zumindest für die Dauer der im Bescheid vorgesehenen Frist von der zuständigen Behörde aufzubewahren und auf Anfrage an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten.
  6. Absatz 7,Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Absatz eins, überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte - insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen - erzielt worden sind.
  7. Absatz 8,Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Absatz 7, zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges römisch eins Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen - eingehalten werden können, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Absatz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Absatz 5, vorzulegen.
  8. Absatz 9,Die in Absatz 5, genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Absatz 8, von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen weiterzuleiten.

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40021625