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BGBl. II Nr. 126/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 126/2024 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Zweck der Verordnung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes
    1. Ziffer eins
      in der Schule,
    2. Ziffer 2
      an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“),
    3. Ziffer 3
      bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13, SchUG) und
    4. Ziffer 4
      bei schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a, SchUG).
  2. Absatz 2,Der Unterricht kann
    1. Ziffer eins
      in einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (Schule) oder
    2. Ziffer 2
      in einer nicht für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), wenn dies für den Unterricht erforderlich ist, insbesondere in Schwimmhallen oder auf Sportplätzen,
    erteilt werden.