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BGBl. II Nr. 126/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 126/2024 § 10↗RIS↗

Erziehungsmittel

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes sind z. B. folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      bei positivem Verhalten der Schülerin oder des Schülers:
      Ermutigung,
      Anerkennung,
      Lob,
      Dank;
    2. Ziffer 2
      bei einem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers:

    Anleitung zur Reflexion

    Aufforderung,
    Zurechtweisung,
    Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
    beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
    beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
    Verwarnung.
    Die genannten Erziehungsmittel können von der Lehrperson, vom Klassenvorstand und von der Schulleitung, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.
  2. Absatz 2,Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Sie sollen der Schülerin oder dem Schüler einsichtig sein und eine deren Erziehung fördernde Wirkung haben.