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BGBl. II Nr. 126/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 126/2024 § 12↗RIS↗

3. Abschnitt
Aufmerksamkeit, Meldungen und Berichtswesen

Aufmerksamkeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler, einer Lehrperson oder sonstigen Bediensteten der Schule ein Verhalten, körperliche oder psychische Symptome wahrgenommen werden, die auf das Erleben oder Ausüben von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt hindeuten, so dürfen die Mitglieder des Kinderschutzteams, die Schulleitung, Mitarbeiter des schulärztlichen Dienstes oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Schulpsychologie das Verhalten beobachten, Informationen über die Wahrnehmungen austauschen und über mögliche Maßnahmen reflektieren.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen haben auch unter Wahrung der Vertraulichkeit Wahrnehmungen Dritter zu prüfen. Insbesondere sind die bekanntgegebenen Wahrnehmungen unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen.