Absatz eins,Die Schülerinnen und Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (Paragraph 13, SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a, SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b, SchUG) zweckmäßig ist und im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schülerinnen und Schüler entbehrlich ist. Ab der 9. Schulstufe darf die Beaufsichtigung entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
BGBl. II Nr. 126/2024
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
2. Abschnitt
Verhalten in der Schule
Aufenthalt in der Schule
Paragraph 5,
- Absatz 2,Schülerinnen und Schüler haben regelmäßig teilzunehmen:
- Ziffer einsam Unterricht der für sie vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
- Ziffer 2am Unterricht der von ihnen gewählten alternativen Pflichtgegenstände oder von Unterrichtseinheiten, für deren Besuch eine Freistellung von Pflichtgegenständen genehmigt wurde,
- Ziffer 3am Förderunterricht,
- Ziffer 4am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für den sie angemeldet sind,
- Ziffer 4 aan ganztägigen Schulformen am Betreuungsteil, zu dem sie angemeldet sind,
- Ziffer 5an den für sie vorgesehenen Schulveranstaltungen,
- Ziffer 6an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die sie angemeldet sind, sowie
- Ziffer 7an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme dem Unterricht fern geblieben werden darf.
- Absatz 3,Absatz 2, gilt für ordentliche und für schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen und Schüler. Andere außerordentliche Schülerinnen und Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Absatz 4,Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf eine Schülerin oder ein Schüler die Schule oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Lehrperson oder der Schulleitung, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hierdurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
- Absatz 5,Nach Beendigung des Unterrichtes hat eine Schülerin oder ein Schüler die Schule (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
- Absatz 6,Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung in der Schule anwesend sein darf, entscheidet die Schulleitung. Dabei ist von der Schulleitung – unbeschadet der Paragraphen 3, Absatz 4 und 9 Absatz 3 a, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, – festzulegen, ob eine Beaufsichtigung seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des Paragraph 44 a, des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist. Dies ist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, SchUG kundzumachen.