Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 126/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 126/2024 § 6↗RIS↗

Fernbleiben vom Unterricht und verspätetes Eintreffen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat die Schülerin bzw. der Schüler der Lehrkraft den Grund der Verspätung anzugeben.
  2. Absatz 2,Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:
    1. Ziffer eins
      für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schülerinnen und Schüler Paragraph 9, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,,
    2. Ziffer 2
      für der Berufsschulpflicht unterliegende Schülerinnen und Schüler Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, sowie Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985,
    3. Ziffer 3
      im Übrigen Paragraph 45, des Schulunterrichtsgesetzes.
  3. Absatz 3,Das verspätete Eintreffen zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.
  4. Absatz 4,Eine ärztliche Bestätigung ist nur eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung, die Ort und Datum der Ausstellung, den ausstellenden Arzt und die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, enthält. Wenn eine ärztliche Bestätigung nicht binnen fünf Unterrichtstagen ab dem Verlangen auf Vorlage erbracht wird, so liegt ein Fernbleiben ohne Rechtfertigung vor.