Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß Paragraph 5 und die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
- Ziffer einsim Jahr 2024: 199 170 Euro
- Ziffer 2im Jahr 2025: 58 215 Euro
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.