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BGBl. II Nr. 141/2024

kundgemacht 04.06.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 141/2024× zu VbF 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) 8 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1 Z 4 lit a
in Kraft 01.03.2023 – 30.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 45/2023 · danach: BGBl. II Nr. 141/2024 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 141/2024 § 12↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Technische Ausführung – Sicherheitsschränke
§ 12.
(1) Sicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
2. Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
3. Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
4. bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Z 3 eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
a) die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 oder höchstens 50 l und der Gefahrenkategorie 2 höchstens 100 l (, inSumme) jedoch nicht mehr als 100 l, betragen,
b) die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
… 5 unveränderte Absätze
c) die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
5. das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
(2) In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.
Schlagworte
Belüftung, Zuöffnung