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BGBl. II Nr. 141/2024

kundgemacht 04.06.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 141/2024× zu VbF 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) 8 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 1 Z 2 Tabelle; Abs 1a (neu); Abs 3 Z 3; Abs 4 Z 3
in Kraft 01.03.2023 – 30.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 45/2023 · danach: BGBl. II Nr. 141/2024 § 33↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 141/2024 § 33↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Oberirdische Lagerung – Lagermengen
§ 33.
(1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle sowie der folgenden Absätze oberirdisch gelagert werden. Die in den jeweiligen Tabellenspalten angegebenen Werte sind die höchstzulässigen Lagermengen für die entsprechende Gefahrenkategorie je Lagerungsart. In einer Zeile nicht ausgenützte Lagermengen einer Gefahrenkategorie dürfen der Lagermenge einer anderen Gefahrenkategorie nicht zugeschlagen werden. Die höchstzulässige Lagermenge für die gesamte Betriebsanlage ergibt sich aus der Summe
1. der in den Zeilen für die jeweilige Gefahrenkategorie angeführten Höchstmengen, sofern die Zusatzanmerkungen in der Tabelle nicht anderes vorsehen, und
2. der Anzahl der jeweiligen Lagerungsarten.
höchstzulässige Lagermenge in Liter
Ort Lagerungsart
Gefahrenkategorie
1
2
3
4
je Brandabschnitt in Gebäuden (mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden)
1. außerhalb von Sicherheits-schränken in Arbeits-, Ver-kaufs- oder Vorratsräumen
bis 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1
-
100
600
1 000
bis 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1
10
50
300
500
über 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1
-
150
900
1 500
über 500 m2 Grundfläche
mit Gefahren-kategorie 1
15
75
450
750
2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern § 12 Abs. 1 Z 4 nicht anderes vorsieht
50
500
2 500
5 000
3. in nicht von der Z 1 oder der Z 2 erfassten Fällen
ohne Gefahren-kategorie 1
-
50
300
mit Gefahren-kategorie 1
5
25
150
4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 3)
-
-
1 000
5. in Heizräumen gemäß § 30 Abs. 3 (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 4)
5 000
in Lagerräumen oder Lagergebäuden
6. in Lagerräumen
250
20 000
130 000
100 000 bei Vorliegen einer positiven behördlichen Beurteilung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen
7. in Lagergebäuden
250
60 000
180 000
390 000
im Freien
8. in Lagerbereichen
250
130 000
260 000
520 000
9. in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird (für die gesamte Betriebsanlage)
-
50
750
1 250
(1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.
(2) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 nach Abs. 1 gilt:
… 4 unveränderte Absätze
1. die Behälter müssen bruchfest sein;
2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 2,5 l nicht überschreiten.
(3) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 nach Abs. 1 gilt:
1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest sein;
2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 10 l nicht überschreiten;
3. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 8 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
(4) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 nach Abs. 1 gilt:
1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest sein;
2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 25 l nicht überschreiten;
3. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 8 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
(5) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 nach Abs. 1 gilt:
… 6 unveränderte Absätze
1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 5 l bruchfest sein;
2. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 müssen Behälter bis zu einem Nenninhalt von 2,5 l in Laboratorien nicht bruchfest sein, sofern sichergestellt ist, dass die Behälter ausschließlich fachkundigen Personen zugänglich sind, und eine schriftliche Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) am Ort der Lagerung vorhanden ist.
(7) Abweichend von Abs. 3 darf der Nenninhalt von Behältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 25 l betragen, wenn dies zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten für das Betreiben von Kraftfahrzeugen dient.
Schlagworte
Arbeitsraum, Verkaufsraum