Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:
- Ziffer einsHerstellen von Malz aus Getreide für Brauereien oder Brennereien;
- Ziffer 2Herstellen oder Abfüllen von Bier;
- Ziffer 3Herstellen oder Abfüllen von als alkoholfrei bezeichneten Hopfen- und Malzgetränken;
- Ziffer 4Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Alkohol für Trinkzwecke aus Agrarstoffen oder Wein;
- Ziffer 5Herstellen, Verarbeiten oder Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Ziffer 4, enthalten;
- Ziffer 6Herstellen oder Abfüllen von Wein;
- Ziffer 7Herstellen oder Abfüllen von Obstwein;
- Ziffer 8Herstellen oder Abfüllen von Tafel-, Mineral- oder Heilwasser;
- Ziffer 9Herstellen oder Abfüllen von alkoholfreien oder alkoholarmen Erfrischungsgetränken (zB Nektar, Frucht-/Gemüsesäfte, Orangeaden, Limonaden usw. mit einem Alkoholgehalt von nicht größer als 0,5 Volumsprozent);
- Ziffer 10Herstellen oder Abfüllen von Getränken aller Art;
- Ziffer 11Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis Ziffer 10,;
- Ziffer 12Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Rohstoffen oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.