Absatz eins,Der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2023,, festgesetzte obere Referenzenergiepreis wird mit 25 Cent/kWh festgelegt.
BGBl. II Nr. 167/2024
Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises und zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses
Änderungen durch diese Kundmachung
Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Anpassung des oberen Referenzenergiepreises
Paragraph eins,
- Absatz 2,Der obere Referenzenergiepreis gemäß Absatz eins, ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung für die Berechnung des Stromkostenzuschusses heranzuziehen.