Absatz eins,Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen.
BGBl. II Nr. 168/2024
Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aneu
Paragraph 3 a,
- Absatz 2,Im Kostenblatt sind
- Ziffer einsder Preis der Vermittlungstätigkeit,
- Ziffer 2Leistungsinhalt der Vermittlung durch den Vermittler unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten sowie die anfallenden Gesamtkosten,
- Ziffer 3Angaben zu den laufenden Kosten, sofern solche angeboten werden, sowie die dafür anfallenden Kosten,
- Ziffer 4Zahlungsmodalitäten und
- Ziffer 5Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet,
transparent darzustellen.