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BGBl. II Nr. 168/2024

kundgemacht 28.06.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 168/2024× zu Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung 25 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 Z 3; Abs 2 (neu)
in Kraft 02.01.2016 – 31.08.2024 · idF BGBl. II Nr. 397/2015 · danach: BGBl. II Nr. 168/2024 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 168/2024 § 8↗RIS↗
Aufklärung
§ 8.
(1) Der Vermittler muss Interessenten
1. über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß § 159 GewO 1994 verrichten dürfen,
2. über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie zB die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen),
3. über die vom Vermittler angebotenen Leistungen unter Angabe der Kosten aufklären, wobei dies auf Verlangen schriftlich zu erfolgen hat. den Inhalt des Kostenblattes gemäß § 3a Abs. 2 aufklären.
(2) Das Kostenblatt gemäß § 3a ist dem Interessenten vor Abschluss des Vermittlungsvertrages zu übermitteln.