BGBl. II Nr. 177/2024
Änderung der Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 2
Lehrberuf Fahrradmechatronik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Fahrradmechatronik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fahrradmechatronik kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 Dezember 2026 eingetreten werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fahrradmechatroniker oder Fahrradmechatronikerin) zu bezeichnen.