Absatz eins,Der Lehrberuf Elektronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
BGBl. II Nr. 181/2024
Elektronik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Elektronik
Paragraph eins,
- Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
- Ziffer einsAngewandte Elektronik (H1),
- Ziffer 2Informations- und Kommunikationselektronik (H2).
- Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein Spezialmodul gewählt werden:
- Ziffer einsNetzwerktechnik (S1),
- Ziffer 2Eisenbahntelekommunikationstechnik (S2),
- Ziffer 3Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze (S3).
- Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit |
|
|
|
|
| H1 | H2 | S1 | S2 | S3 |
H1 |
| x | x | x |
|
Dauer | 4 | 4 | 4 | ||
H2 | x |
| x | x | x |
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | |
- Absatz 5,Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre.
- Absatz 6,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
- Absatz 7,Alle auszubildenden und absolvierten Haupt- und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.