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BGBl. II Nr. 181/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Elektronik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 181/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektronik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 181/2024 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Elektronik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Elektronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Angewandte Elektronik (H1),
    2. Ziffer 2
      Informations- und Kommunikationselektronik (H2).
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein Spezialmodul gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Netzwerktechnik (S1),
    2. Ziffer 2
      Eisenbahntelekommunikationstechnik (S2),
    3. Ziffer 3
      Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze (S3).
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

 

 

 

 

 

H1

H2

S1

S2

S3

H1

 

x

x

x

 

Dauer

4

4

4

H2

x

 

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

  1. Absatz 5,Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre.
  2. Absatz 6,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  3. Absatz 7,Alle auszubildenden und absolvierten Haupt- und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.