Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 21 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
BGBl. II Nr. 181/2024
Elektronik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 23,
- Absatz 2,Die Paragraphen 10 bis 22 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 14 der Elektronik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2011,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2011, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
- Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2011, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2011, antreten.