Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 183/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Änderung der Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 183/2024× zu Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung 18 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2 bis Abs 4; Abs 5 Z 1 bis Z 3, Z 3 lit c (entfallen), Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen)
in Kraft 01.01.2019 – 30.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 160/2018 · danach: BGBl. II Nr. 183/2024 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 183/2024 § 10↗RIS↗
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Prüfarbeit Aufgabe hat folgende Aufgaben sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu umfassen: erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
Herstellung eines Werkstückes,
Rechnergestütztes Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation.
Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1 eine Dauer von fünf Stunden und der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2 eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen. die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung Prüfarbeit ist nach acht sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1: Fachgerechte Ausführung,
a) Fachgerechte 2. Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
b) Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung 3. Verwendung von richtigen Werkzeugen, Geräten und Maschinen.
c) Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen.
1. Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2:
a) Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
b) normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
c) korrekte Berechnungen,
d) fachgerechte Arbeitsweise.