Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2019 bis 30.06.2024 — BGBl. II Nr. 160/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 183/2024
§ 1001.01.201930.06.2024 BGBl. II Nr. 160/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 160/2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024danach: BGBl. II Nr. 183/2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu umfassen:

    Herstellung eines Werkstückes,

    Rechnergestütztes Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation.

    Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eine Dauer von fünf Stunden und der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins :
      1. Litera a
        Fachgerechte Ausführung,
      2. Litera b
        Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
      3. Litera c
        Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen.
    2. Ziffer eins
      Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :
      1. Litera a
        Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
      2. Litera b
        normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
      3. Litera c
        korrekte Berechnungen,
      4. Litera d
        fachgerechte Arbeitsweise.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40204557