Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. II Nr. 183/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 183/2024
§ 1001.01.201930.06.2024 BGBl. II Nr. 160/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 183/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
    3. Ziffer 3
      Verwendung von richtigen Werkzeugen, Geräten und Maschinen.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40262833