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§ 11

Fassungen
ab 04.07.2024 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute04.07.2024 § → § · 1 Dokument
§ 1101.07.202403.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 183/2024 · 2 Dokumente
§ 1101.01.201903.07.2024 BGBl. II Nr. 160/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 183/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Technische Ausarbeitung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe hat das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation zu umfassen. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in zweieinhalb Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
    2. Ziffer 2
      normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
    3. Ziffer 3
      korrekte Berechnungen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Arbeitsweise.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40262834