Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technische Ausarbeitung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe hat das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation zu umfassen. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in zweieinhalb Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262834