Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204556