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BGBl. II Nr. 184/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik (Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2024× zu Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 184/2024 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Faserverbundtechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.