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BGBl. II Nr. 184/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik (Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2024× zu Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 184/2024 § 13↗RIS↗

Evaluierung

Paragraph 13,

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.