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BGBl. II Nr. 185/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fernwärmetechnik (Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 185/2024× zu Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 185/2024 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Fernwärmetechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Fernwärmetechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Fernwärmetechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.