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BGBl. II Nr. 186/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Metalldesign-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metalldesign (Metalldesign-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 186/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Metalldesign-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 186/2024 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Metalldesign

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Metalldesign ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Gürtlerei,
    2. Ziffer 2
      Gravur,
    3. Ziffer 3
      Metalldrückerei.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.