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BGBl. II Nr. 187/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 187/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Holztechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 187/2024 § 10↗RIS↗

Ausbildungsverbund für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen erforderliche Ausbildung (Berufsbildposition 8.3.5 in den Hauptmodulen Fertigteilproduktion, Werkstoffproduktion und Sägetechnik oder Berufsbildposition 8.4.9 im Hauptmodul Fensterbautechnik) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der auszubildenden Person ist vom Lehrberechtigten spätestens im Laufe des dritten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- oder Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.