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BGBl. II Nr. 187/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 187/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Holztechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 187/2024 § 11↗RIS↗

Fachlicher Kompetenzbereich im Spezialmodul

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird das Berufsbild des Spezialmodules in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.