Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird das Berufsbild des Spezialmodules in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
BGBl. II Nr. 187/2024
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Fachlicher Kompetenzbereich im Spezialmodul
Paragraph 11,
- Absatz 2,Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.