BGBl. II Nr. 187/2024
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Holztechnik
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
- Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
- Ziffer einsFertigteilproduktion (H1),
- Ziffer 2Werkstoffproduktion (H2),
- Ziffer 3Sägetechnik (H3),
- Ziffer 4Fensterbautechnik (H4).
- Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, das Spezialmodul Design, Konstruktion und Projektmanagement (S1) gewählt werden.
- Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||||
H1 | H2 | H3 | H4 | S1 | |
H1 |
| x | x | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
H2 | x |
| x | x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
H3 | x | x |
| x | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
H4 | x | x | x |
| x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
- Absatz 5,Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
- Absatz 6,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
- Absatz 7,Die auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik über die in Absatz 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
Hauptmodul Fertigteilproduktion: |
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik – Fertigteilproduktion verarbeitet Massivhölzer und Holzwerkstoffe wie zB Span-, Sperrholz- und Faserplatten, Schnittholzprodukte, aber auch andere Werkstoffe wie Metall- und Kunststoffbauteile zu Fertigbauteilen für Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelbauteile. Sie stellt die Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen (zB Plattenaufteilsägen, Kantenanleimmaschinen, CNC-Bearbeitungszentren, Hobelmaschinen, Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Breitbandschleifmaschinen, Sortier- und Kommissionier-Systeme) ein, überwacht den Produktionsprozess, führt Vormontagen durch und baut die Fertigteile zusammen. Sie bestückt die Maschinen mit Bearbeitungswerkzeugen (Sägeblättern, Zerspanungswerkzeugen) und Betriebsstoffen (Kühl- und Schmiermittel), überwacht den Bearbeitungsprozess und führt regelmäßig Qualitätskontrollen an den hergestellten Produkten durch. Bei Störungen behebt sie einfache Fehler selbst oder veranlasst die Behebung komplizierterer Maschinenfehler. |
Weiters bedient und überwacht sie Holztrocknungsanlagen und führt Holzschutzmaßnahmen und Oberflächenveredelungen durch. Sie schleift und säubert die Holzoberflächen und bearbeitet sie zB durch Beizen, Kalken, Bleichen, Räuchern, Lackieren, Lasieren, Ölen, Wachsen. Die gefertigten Einzelteile werden vormontiert, Zusatzelemente und Hilfsstoffe (zB Griffe, Scharniere, Sonnenschutz, Dichtungen, elektrische Teile) angebracht und zu Fertigteilen zusammengebaut. |
Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards. |
Hauptmodul Werkstoffproduktion: |
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik – Werkstoffproduktion kontrolliert und beurteilt die Qualität der gelieferten Massivhölzer und Holzwerkstoffe und sorgt für eine fachgerechte Lagerung. Vor der Verarbeitung von Rundhölzern (zB Fichte, Buche, Eiche, Kiefer) zu Holzwerkstoffen wie Parkett, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten und Holzleimprodukten bestimmt sie das erforderliche Arbeitsprogramm und stellt die erforderlichen Hölzer und Hilfsmittel bereit. Sie bestückt die Produktionsmaschinen und -anlagen (zB Entrindungs- und Zerspanungsanlagen, Scheibenhacker, Komponentenmischer, Beleimungsmaschinen, Form- und Pressenstraßen, Schleif- und Sägelinien) mit Bearbeitungswerkzeugen (zB Entrindungs- und Zerspanungswerkzeugen) und Betriebsstoffen (Kühl- und Schmiermitteln) und steuert und überwacht den Bearbeitungsprozess. An den fertigen Holzwerkstoffen führt sie regelmäßig Qualitätskontrollen durch. |
Weiters bedient und überwacht sie Holztrocknungsanlagen und führt Oberflächenbehandlungen und -veredelungen (zB Beschichten mit Furnieren, Folien, Kunststoffen oder Lacken, Wachsen, Aufbringen von Holzschutzmitteln und -lasuren) durch. Die fertigen Holzwerkstoffe werden fachgerecht gelagert, verpackt und für den Weitertransport vorbereitet. |
Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, Produktionsmaschinen und Produktionsanlagen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards. |
Hauptmodul Sägetechnik: |
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik – Sägetechnik kontrolliert und beurteilt die Qualität der gelieferten Rundhölzer sowie Schnittholz und sorgt für eine fachgerechte Lagerung. Vor der Verarbeitung von Rundhölzern (zB Fichte, Buche, Eiche, Kiefer) zu Schnittholz bestimmt sie zunächst das erforderliche Arbeitsprogramm und wählt die geeigneten Rohhölzer aus. Sie legt Schnittgeschwindigkeit, Schnittabstand, Vorschub und andere Eigenschaften fest und stellt die Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen ein (zB Ablänganlagen, Band- oder Gattersägen, Hobelanlage, Sortieranlage, Brettschichtholzanlage). Sie bestückt die Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen mit Bearbeitungswerkzeugen (Sägeblättern, Zerspanungswerkzeugen) und Betriebsstoffen (Kühl- und Schmiermitteln), überwacht den Bearbeitungsprozess und kontrolliert die Qualität der hergestellten Produkte. |
Die Fachkraft sorgt bei fertigen Schnittholzprodukten (zB Brettschichtholz, Konstruktionsvollholz, Massivholzplatten, Hobel-ware, Profilholz, sägeraue Produkte) und Sägenebenprodukten (zB Rinde, Sägespäne, Sägemehl, Hack-schnitzel) für eine fachgerechte Trocknung und Lagerung . Sie kennt die Besonderheiten bei der natürlichen Trocknung im Freien oder auf überdachten Lagerplätzen, bei der die Hölzer auf einem Stapelunterbau aus Beton oder Stein gestapelt oder eben mittels Holztrocknungsanlagen getrocknet werden, führt diese durch und überwacht sie. Vor der Auslieferung paketiert und etikettiert sie die Hölzer. |
Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen sowie Be- und Verarbeitungsmaschinen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards. |
Hauptmodul Fensterbautechnik: |
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik – Fensterbautechnik verarbeitet unterschiedliche Holzwerkstoffe, aber auch andere Werkstoffe wie Glas, Metall- und Kunststoffbauteile, zu Fenstern, Türen und Hebe-Schiebetüren. Sie stellt die Be- und Verarbeitungsmaschinen (zB CNC-Bearbeitungszentren, Hobelmaschinen, Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Breitbandschleifmaschinen, Biegemaschinen) ein, überwacht den Produktionsprozess, führt Vormontagen durch und baut die Fertigteile zusammen. Sie bestückt die Be- und Verarbeitungsmaschinen mit Bearbeitungswerkzeugen (zB mit Sägeblättern, Zerspanungswerkzeugen) und Betriebsstoffen (Kühl- und Schmiermittel), überwacht den Bearbeitungsprozess und führt regelmäßig Qualitätskontrollen an den hergestellten Produkten durch. Bei Störungen behebt sie einfache Fehler selbst oder veranlasst die Behebung komplizierterer Maschinenfehler. |
Weiters führt sie Oberflächenbehandlungen und -veredelungen durch. Sie schleift und säubert die Oberflächen und bearbeitet sie zB durch Lackieren, Lasieren, Ölen, Wachsen. Die gefertigten Einzelteile werden weiterbearbeitet (Verglasung einbringen und verkleben), Zusatzelemente und Hilfsstoffe (zB Beschläge, Griffe, Sonnenschutz, Dichtungen, Einbruchsschutz, elektrische Teile) angebracht und zu Fenstern, Türen und Hebe-Schiebetüren zusammengebaut. |
In ihren Aufgabenbereich fallen außerdem das Montieren und Befestigen sowie das anschließende Abdichten von im Betrieb hergestellten Fenstern, Türen und Hebe-Schiebetüren. Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft technische Unterlagen und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, Be- und Verarbeitungsmaschinen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards. |
Spezialmodul Design, Konstruktion und Projektmanagement: |
Zu den Aufgaben der Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik mit der Spezialisierung Design, Konstruktion und Projektmanagement gehören das Planen, Entwerfen und Gestalten, nach eigenen Ideen (kreativ) oder nach Designvorgaben und Trends, von Holzprodukten (zB Fenster, Türen, Hebe- Schiebetüren, Treppen, Möbel, Möbelteile, Holzleimprodukte) und Nebenprodukten für die Serienproduktion. Dazu bedient sie sich unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktions-Software (Computer Aided Design – CAD [rechnerunterstütztes Konstruieren]) oder anderer digitaler Tools, um Zeichnungen oder Simulationen sowie begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Kalkulationen, Dokumentationen, Montageanleitungen) zu erstellen. Bei der Gestaltung wählt die Fachkraft bereits die geeigneten Werk- und Hilfsstoffe, unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen, sowie passende Produktionsverfahren aus. |
Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet sie in Projekten mit und ist für die Umsetzung eigener Teilprojekte selbst verantwortlich. Berichte zum Projektfortschritt sowie andere Arbeitsergebnisse präsentiert die Fachkraft mit geeigneten Präsentationstechniken. |
- Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Daten-schutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche, wobei die fachlichen Kompetenzbereiche in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodul gegliedert sind.
- Absatz 2,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Fachübergreifende Kompetenzbereiche und Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmoduls
Paragraph 4,
- Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 3,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Branche des Lehrbetriebs |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.8 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die auszubildende Person kann |
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- Absatz 5,Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik |
4.1 Werk- und Hilfsstoffe |
Die auszubildende Person kann |
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4.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
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4.3 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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5. Kompetenzbereich: Produktionstechnik |
5.1 Produktionsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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5.2 Produktion |
Die auszubildende Person kann |
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5.3 Lagerung, Verpackung und Logistik |
Die auszubildende Person kann |
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5.4 Instandhaltung |
Die auszubildende Person kann |
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6. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement |
6.1 Automatisierungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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6.2 Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen
Paragraph 5,
- Absatz eins,Zum Erwerb der fachlichen Kompetenzen werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für die Hauptmodule bis zum Ende des dritten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
Hauptmodul „Fertigteilproduktion“
Paragraph 6,
Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Fertigteilproduktion“:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik |
7.1 Werk- und Hilfsstoffe |
Die auszubildende Person kann |
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7.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
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7.3 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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7.4 Fertigungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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8. Kompetenzbereich: Produktionstechnik |
8.1 Produktionsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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8.2 Produktion |
Die auszubildende Person kann |
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8.3 Lagerung, Verpackung und Logistik |
Die auszubildende Person kann |
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8.4 Instandhaltung |
Die auszubildende Person kann |
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9. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement |
9.1 Automatisierungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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9.2 Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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Hauptmodul „Werkstoffproduktion“
Paragraph 7,
Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Werkstoffproduktion“:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik |
7.1 Werk- und Hilfsstoffe |
Die auszubildende Person kann |
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7.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
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7.3 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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7.4 Fertigungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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8. Kompetenzbereich: Produktionstechnik |
8.1 Produktionsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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8.2 Produktion |
Die auszubildende Person kann |
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8.3 Lagerung, Verpackung und Logistik |
Die auszubildende Person kann |
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8.4 Instandhaltung |
Die auszubildende Person kann |
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9. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement |
9.1 Automatisierungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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9.2 Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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Hauptmodul „Sägetechnik“
Paragraph 8,
Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Sägetechnik“:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik |
7.1 Werk- und Hilfsstoffe |
Die auszubildende Person kann |
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7.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
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7.3 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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7.4 Fertigungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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8. Kompetenzbereich: Produktionstechnik |
8.1 Produktionsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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8.2 Produktion |
Die auszubildende Person kann |
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8.3 Lagerung, Verpackung und Logistik |
Die auszubildende Person kann |
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8.4 Instandhaltung |
Die auszubildende Person kann |
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9. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement |
9.1 Automatisierungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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9.2 Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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Hauptmodul „Fensterbautechnik“
Paragraph 9,
Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules „Fensterbautechnik“:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Holztechnik |
7.1 Werk- und Hilfsstoffe |
Die auszubildende Person kann |
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7.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
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7.3 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
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7.4 Fertigungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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7.5 Grundlagen der Fenster- und Türentechnik |
Die auszubildende Person kann |
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8. Kompetenzbereich: Produktionstechnik |
8.1 Produktionsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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8.2 Produktion |
Die auszubildende Person kann |
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8.3 Instandhaltung |
Die auszubildende Person kann |
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8.4 Montage |
Die auszubildende Person kann |
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9. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik und Qualitätsmanagement |
9.1 Automatisierungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
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9.2 Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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Ausbildungsverbund für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen
Paragraph 10,
- Absatz eins,Die für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen erforderliche Ausbildung (Berufsbildposition 8.3.5 in den Hauptmodulen Fertigteilproduktion, Werkstoffproduktion und Sägetechnik oder Berufsbildposition 8.4.9 im Hauptmodul Fensterbautechnik) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
- Absatz 2,Der auszubildenden Person ist vom Lehrberechtigten spätestens im Laufe des dritten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- oder Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Fachlicher Kompetenzbereich im Spezialmodul
Paragraph 11,
- Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird das Berufsbild des Spezialmodules in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.
Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“
Paragraph 12,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules „Design, Konstruktion und Projektmanagement“:
10. Kompetenzbereich: Design, Konstruktion und Projektmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 24,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 13 bis 23 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 13 bis 23 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2017,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 15 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 5 bis 15 der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2017,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2017,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2017,, ausgebildet werden.
- Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2017, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 5 bis 15 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2017, antreten.
- Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2017,, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.