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BGBl. II Nr. 187/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 187/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Holztechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 187/2024 § 5↗RIS↗

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der fachlichen Kompetenzen werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für die Hauptmodule bis zum Ende des dritten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.