Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 188/2024

kundgemacht 03.07.2024 RIS↗
Klimagärtnerin/Klimagärtner-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/Klimagärtner (Klimagärtnerin/Klimagärtner-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 188/2024× zu Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 188/2024 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 begonnen werden.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.