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BGBl. II Nr. 197/2024

kundgemacht 10.07.2024 RIS↗
Änderung der EAG-Befreiungsverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die EAG-Befreiungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 197/2024× zu EAG-Befreiungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Befreiungsverordnung 11 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2 Z 3, Z 5, Z 6
in Kraft 01.03.2022 – 10.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 61/2022 · danach: BGBl. II Nr. 197/2024 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 197/2024 § 1↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Regelungsgegenstand
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,
2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
3. den Grüngas-Förderbeitrag
entstehen.
(2) Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
1. das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2. die Fristen, innerhalb derer die Kosten gemäß Abs. 1 gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;
3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS ORF-Beitrags Service GmbH;
6. die für die Leistungen der GIS ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung.