BGBl. II Nr. 197/2024
Änderung der EAG-Befreiungsverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die EAG-Befreiungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändert
Übergangsbestimmung
§ 12.
Eine nach gemäß § 46 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ÖSG 2012 erteilte Genehmigung auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags gilt bis zum Ende des jeweiligen Befreiungszeitraumes als Befreiung gemäß § 2 weiter. Nach Ablauf dieses Befreiungszeitraumes ist die Befreiung bei der GIS ORF-Beitrags Service GmbH erneut zu beantragen.