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BGBl. II Nr. 201/2024

kundgemacht 15.07.2024 RIS↗
Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Kundmachung BGBl. II Nr. 201/2024× zu Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 16.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 201/2024 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Organisation gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 heranzuziehen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.
  2. Absatz 2,Eine Nichtregierungsorganisation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist berechtigt, in jenen von ihr betriebenen Einrichtungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, als Träger des Zivildienstes anerkannt und in denen mindestens fünf Zivildienstplätze zugelassen sind, Asylwerber und Fremde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 heranzuziehen.