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BGBl. II Nr. 203/2024

kundgemacht 16.07.2024 RIS↗
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes (Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes)
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 17.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 203/2024 § 12↗RIS↗

Anrechnungsbestimmungen

Paragraph 12,

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.